Informationen zur Beistandspflicht (ABGB § 137) von Eltern gegenüber ihren Kindern und umgekehrt:
Aus § 137 Abs 2 ABGB lässt sich keine allumfassende Beistandspflicht des Kindes gegenüber einem betagten, pflegebedürftigen und geistig verwirrten Elternteil ableiten; jedenfalls nicht mehr von der Beistandspflicht des Kindes erfasst ist die umfassende Betreuung des pflegebedürftigen Elternteils (allenfalls sogar unter Aufnahme im eigenen Haushalt), um dem Elternteil die Fremdpflege oder gar den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen.
Die gesetzliche Beistandspflicht nach § 137 ABGB wird einerseits durch die Zumutbarkeit für den Einzelnen und andererseits durch die gesellschaftliche Üblichkeit der Leistungen begrenzt. Pflegeleistungen, die nach Art oder Ausmaß im Rahmen eines gewöhnlichen Eltern-Kind-Verhältnisses nicht gesellschaftlich üblich sind, gehen über das „Geschuldete“ hinaus!
Man setzt die gesetzlich geschuldete Beistandspflicht mit etwa einer Stunde pro Tag an!
Außerordentlichen Pflegeleistungen, d.h. mehr als 30 Stunden pro Monat, sind abzugelten, wenn diese für die pflegebedürftige Person vorteilhaft sind, insbesondere wenn diese eine sonst notwendige Fremdpflege ablehnt.
OGH | 8 Ob 37/16y | 24.05.2016 |
Beispiel Teilhabegesetz Salzburg
Regelung für Angehörige: Link
6 Organisation
c) Anstellungsverhältnisse werden sowohl im Dienstleister:innen-Modell als auch im Arbeitgeber:innen-Modell vorausgesetzt. Angehörige von Assistenznehmer:innen dürfen grundsätzlich nicht angestellt werden. Davon ausgenommen können im Arbeitgeber-Modell maximal 25 % der Fördersumme im Rahmen der Betreuung durch Angehörige abgerechnet werden. Zu den Angehörigen zählen Ehegatten, Lebensgefährten, eingetragene Partner und Verwandte in gerader Linie sowie Wahl-, Pflege- und Stiefkinder.